2.3.1 Niederlassungsprinzip
Die DSGVO findet gem Art 3 Abs 1 Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt. Die DSGVO gilt unabhängig davon, ob die Verarbeitung selbst in oder außerhalb der Union stattfindet, der tatsächliche Ort der Datenverarbeitung ist daher unerheblich. Sobald ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter mit Niederlassung in der EU beteiligt ist, ist die DSGVO räumlich anwendbar.