11.2 Maßnahmen zur Datensicherheit
Gem Art 24, 25 und 32 DSGVO hat der Verantwortliche für eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch ihn oder in seinem Namen erfolgt, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die Datenverarbeitung gemäß der DSGVO erfolgt. Der Verantwortliche ist verpflichtet adäquate Maßnahmen zu ergreifen, damit die Verarbeitung personenbezogener Daten den Vorgaben der DSGVO und des DSG entspricht (vgl Datenschutzbehörde vom 9.10.2019, DSB-D130.073/0008-DSB/2019) und es nach allgemeinem Ermessen zu keiner Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kommt und folglich die Vorgaben der DSGVO eingehalten werden. Er kann sich der Einhaltung seiner durch die DSGVO auferlegten Pflichten nicht dadurch entziehen, dass er ungeeignete technische und organisatorische Maßnahmen trifft, die es ihm nicht möglich machen Anträgen von betroffenen Personen zu entsprechen (vgl Datenschutzbehörde vom 23.07.2019, DSB-D123.822/0005-DSB/2019). Die Entscheidung des Verantwortlichen hinsichtlich der Wahl der Datensicherheitsmaßnahmen unterliegt einer möglichen Prüfung durch die Datenschutzbehörde oder das Gericht im Rahmen einer Datenschutzklage auf Vereinbarkeit mit der DSGVO.