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Dokument-ID: 922815
11 Pflichten des Verantwortlichen
Gem Art 31 DSGVO haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, gegebenenfalls deren Vertreter, auf Anfrage mit der Datenschutzbehörde bei der Erfüllung von deren Aufgaben zusammenzuarbeiten. Diesbezüglich handelt es sich um eine strafbewehrte Verpflichtung des Verantwortlichen, die von der Datenschutzbehörde gem Art 83 Abs 4 lit a DSGVO geahndet werden kann (vgl Datenschutzbehörde vom 12.12.2023, 2023-0.603.142).