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Dokument-ID: 922720
7.5 Bildverarbeitung
§ 12 DSG sieht besondere Vorschriften für die Zulässigkeit von Bildaufnahmen im datenschutzrechtlichen Sinn vor.
§§ 12 und 13 DSG gelten subsidiär zu anderen gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere bleiben die Persönlichkeitsrechte des § 16 ABGB unberührt.