8.2 Informationspflicht des Verantwortlichen/Recht auf transparente Information und Kommunikation
Art 13 und 14 DSGVO sieht einen umfangreichen Katalog proaktiver Benachrichtigungen durch den Verantwortlichen vor. Dadurch sollen heimliche Datenverarbeitungen ausgeschlossen werden, die betroffenen Personen sind über (vorgesehen) Datenverarbeitungen informiert und haben so Kontrolle über ihre Daten bzw können Ihre Rechte, insbesondere die Betroffenenrechte wahrnehmen. Den Informationspflichten (Datenschutzerklärungen) kommt eine wesentliche Bedeutung zu, weil der Umfang des Informationsrechts jedenfalls die Ausübung des Auskunftsrechts ermöglichen soll (vgl Datenschutzbehörde vom 16.11.2018, DSB-D213.692/0001-DSB/2018).