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Dokument-ID: 1233144
6.4 Verweisung auf andere Quellen
Das IFG erklärt die Verweisung des Informationswerbers auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen für zulässig. • [Fußnote: § 9 Abs 1 Satz 2 IFG.]