1.1.3 Abnutzbarkeit eines Rechts auf unbestimmte Dauer (Berechtigung zum Tankstellenbetrieb)
Sachverhalt
Im Zentrum des Beschwerdefalls stand eine Tankstelle, die 1959 von den Eltern der Beschwerdeführerin aufgrund einer Baubewilligung auf öffentlichem Grund und Boden errichtet worden war. Damit verbunden ist eine von der Gemeinde Wien auf jederzeitigen Widerruf eingeräumte Berechtigung, auf öffentlichem Grund eine Tankstelle zu betreiben. Seit 1975 war der Tankstellenbetrieb ununterbrochen an eine Mineralölgesellschaft verpachtet worden. Die Beschwerdeführerin wollte das verpachtete Vermögen mit 5 % (der fiktiven Anschaffungskosten) abschreiben. Da kein fester Zeitablauf oder eine bestimmte Dauer der Bewilligung festgelegt wurde, sah die belangte Behörde in der gegenständlichen Berechtigung ein nicht zum abnutzbaren Anlagevermögen gehörendes Recht auf unbestimmte Zeit.