1.1.15 Rechtsanwaltskosten bei Kontaktrechtsstreitigkeiten keine außergewöhnliche Belastung
VwGH: Im gegenständlichen Fall bezog die Mitbeteiligte im Streitjahr Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie insbesondere „sonstige außergewöhnliche Belastungen“ geltend. Sie führte hierzu aus, dass es sich um Kosten eines „Sorgerechtsstreits“ handle. Es seien enorme Anwaltskosten dadurch entstanden, dass ihr Ex-Freund das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn wollte und sie deshalb „verklagt“ habe. Das Finanzamt hatte bei der Festsetzung der Einkommensteuer die für den „Sorgerechtsstreit“ geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt. Es hat dazu begründend ausgeführt, dass Prozesskosten zur privaten Lebensführung gehören und daher nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid des Finanzamts Beschwerde.