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Armin Obermayr | Glossar

Steuerweiterleitung bei Eigenverbrauch

Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung die einen Eigenverbrauch gem § 3 Abs 2 und § 3a Abs 1a UStG 1994 darstellt, so darf er die für den Eigenverbrauch geschuldete Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen und der Leistungsempfänger darf unter den allgemeinen Voraussetzungen diese als Vorsteuer abziehen.

Die Voraussetzungen dafür sind:

– Es muss sich um zwei Unternehmer handeln,

– die in Rechnung gestellte Leistung muss für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sein (10 % Grenze!),

– bei der Lieferung oder sonstigen Leistung muss es sich um einen Tatbestand des § 3 Abs 2 und § 3a Abs 1a UStG 1994 handeln.

Ist der Eigenverbrauch entweder nicht steuerbar oder steuerfrei, kann § 12 Abs 15 UStG nicht angewendet werden.

Da es bei ausschließlich unentgeltlichen Vorgängen kein Entgelt gibt, ist anstelle des Entgelts in der Rechnung die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch anzugeben. Wird in der Rechnung eine nicht geschuldete Steuer ausgewiesen, entsteht die Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung nach § 11 Abs 12 UStG 1994. Der Unternehmer hat in der Rechnung ausdrücklich auf § 12 Abs 15 UStG hinzuweisen.

Typische Anwendungsfälle dieser Norm sind die unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern und Unternehmensvermögen innerhalb der Familie und verdeckte Gewinnausschüttungen.

Eine Vorsteuerberichtigung, die wegen eines steuerfreien Eigenverbrauchs bzw ab 1. Mai 2004 wegen eines nicht steuerbaren Eigenverbrauchs eines vorher zur Ausführung nicht unecht befreiter Umsätze verwendeten Grundstückes vorzunehmen ist, darf nicht nach § 12 Abs 15 UStG 1994 in Rechnung gestellt werden, weil diese nicht für, sondern nur mittelbar wegen des Eigenverbrauches geschuldet wird.