Wohnraumschaffung
Ausgaben für die Wohnraumschaffung sind iSd § 18 Abs 1 Z 3 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung vor dem 01.01.2016 begonnen worden ist oder der der Zahlung zugrunde liegende Vertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden ist. Nach lit a sind es mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Nach lit b sind es Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die im EU- oder EWR-Raum gelegen sind, verausgabt werden. Nach lit c sind es Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen. Nach lit d sind es Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung nach dieser Gesetzesbestimmung aufgenommen wurden, sowie auch Zinsen für derartige Darlehen.