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Redaktion FORUM Media | Glossar

Liebhaberei – Umsatzsteuer

Sämtliche Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind für die Einkommensteuer unbeachtlich. Das bedeutet, dass Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Falls im konkreten Fall doch ein Gewinn erzielt wird, ist dieser nicht steuerpflichtig.

Umsatzsteuerlich ist die Anwendung der Liebhabereigrundsätze auf Tätigkeiten, die in der privaten Lebensführung liegen und die so genannte „kleine Vermietung“ beschränkt.

Für Betriebe gewerblicher Art kommt eine Liebhaberei umsatzsteuerlich nicht in Betracht, da grundsätzlich keine Tätigkeit vorliegt, die in der persönlichen Lebensführung der Gemeinde begründet ist. Insbesondere führt eine nicht gewinnbringende Tätigkeit eines BgA nicht zur Annahme eines Liebhabereibetriebes und dem damit verbundenen Verlust des Vorsteuerabzugs.

Nur in Ausnahmefällen kann bei Gemeinden Liebhaberei vorliegen, wenn eine verlustverursachende Tätigkeit primär aus Repräsentationsgründen vorgenommen wird – wie bspw die Abhaltung eines verlustbringenden Gemeindeballs.

Folge einer Betätigung, bei der Liebhaberei angenommen werden muss, ist, dass kein Vorsteuerabzug zusteht und die Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Bei der kleinen Vermietung kann allenfalls Liebhaberei vorliegen. Diese führt aber zwingend zu einer unechten Steuerbefreiung anstelle der Aberkennung der unternehmerischen Tätigkeit der Gemeinde.