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Dokument-ID: 1008168
Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht
Beschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften iSd § 1 Abs 3 KStG ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, die mit einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf bestimmte inländische Einkünfte.