Befreiung von der Körperschaftsteuerpflicht
§ 5 KStG legt fest, welche Tatbestände eine persönliche Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht bewirken. Erfüllt eine Körperschaft einen solchen Tatbestand, unterliegt sie gem § 1 Abs 3 Z 3 KStG mit ihren Einkünften iSd § 21 Abs 2 und Abs 3 KStG lediglich einer beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Eine Befreiung von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht ist in § 5 KStG jedoch nicht vorgesehen. Eine solche Befreiung ist in den speziellen Fällen des § 21 Abs 2 KStG möglich, sowie teilweise durch sondergesetzliche Regelungen außerhalb des KStG.