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Redaktion FORUM Media | Glossar

Betriebsaufgabe

Eine Betriebsaufgabe liegt bei endgültiger Einstellung der betrieblichen Tätigkeit vor. Der Betriebsinhaber veräußert die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber oder übernimmt sie ganz oder teilweise in sein Privatvermögen. Die Betriebsaufgabe führt zur Aufdeckung stiller Reserven. Der daraus entstehende Aufgabegewinn muss besteuert werden. Wenn die Betriebsaufgabe als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang erfolgt, steht unter Umständen eine Steuerbegünstigung nach § 24 EStG zu. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns wird die Summe dieser Veräußerungserlöse und des gemeinen Werts der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter dem Buchwert des Betriebsvermögens gegenübergestellt (§ 24 Abs 3 EStG). Ein Hälftesteuersatz steht auf Antrag zu, wenn seit Eröffnung des Betriebes mindestens 7 Jahre vergangen sind und die Betriebsaufgabe durch Tod, Erwerbsunfähigkeit oder Vollendung des 60. Lebensjahres zusammen mit Einstellung der Erwerbstätigkeit des bisherigen Betriebsführers veranlasst wurde. Weiters kann auf Antrag der Aufgabegewinn auf drei Jahre verteilt werden und damit eine Steuertarifsenkung erzielen, wenn seit Eröffnung des Betriebs mindestens 7 Jahre vergangen sind. Es steht auch ein Freibetrag in Höhe von EUR 7.300,– zu, also kürzt sich der Aufgabegewinn um diesen Betrag und besteuert wird nur der verbleibende Restbetrag. Es besteht auch eine Steuerbefreiung für den Hauptwohnsitz. Wenn der Betriebsinhaber seinen Hauptwohnsitz in den letzten zwei Jahren vor der Betriebsaufgabe im Betriebsgebäude unterhielt und die Betriebsaufgabe erfolgte infolge des Todes, Erwerbsunfähigkeit oder Vollendung des 60. Lebensjahres mit Einstellung des Erwerbstätigkeit, kommt es bei Überführung des betrieblich genutzten Gebäudeteils samt anteiligem Grund und Boden ins Privatvermögen zu keiner Besteuerung. Zu beachten ist die 5-jährige Verkaufssperre.