Ausfuhrnachweis/Ausfuhrbescheinigung
Die Steuerbefreiung des § 7 UStG hängt von der Erbringung eines Ausfuhrnachweises ab. Zweck des Ausfuhrnachweises ist der Nachweis, dass die Gegenstände der Ausfuhrlieferung das Gemeinschaftsgebiet tatsächlich verlassen haben. Der Ausfuhrnachweis ist eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Ausfuhrnachweis ergeben sich insbesondere hinsichtlich der Form des Ausfuhrnachweises und des Zeitpunktes, zu dem der Ausfuhrnachweis beim liefernden Unternehmer vorhanden sein muss.
Ist bei Abholung durch Beauftragte keinerlei schriftliche Korrespondenz mit dem angeblichen ausländischen Abnehmer vorhanden und fehlt somit der Nachweis, dass das der Ausfuhrlieferung zu Grunde liegende Geschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen wurde, ist mangels Buchnachweis eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nicht gegeben (UFS 10.12.2013, RV/3022-W/13).