1.1.13 Abzugsfähigkeit einer EU-Kartellbuße
VwGH: Mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2010 wurden in einem Verfahren nach Art 101 AEUV und Art 53 EWR-Abkommen wegen wettbewerbswidriger Preisabsprachen gegen eine Vielzahl von Unternehmen Geldbußen in einer Gesamthöhe von rund EUR 622,278.000,– festgesetzt. Davon entfiel auf die revisionswerbende GmbH ein Betrag von insgesamt EUR 6,083.604,–, den sie im Jahr 2010 bezahlte. In der Folge gab die deutsche Konzernmutter der Revisionswerberin ein Gutachten über die Aufteilung der Kartellbuße in einen Straf- und einen Gewinnabschöpfungsanteil in Auftrag. Den sich aus dem Gutachten ergebenden, auf die Revisionswerberin entfallenden Abschöpfungsanteil von EUR 5,576.858,– setzte die Revisionswerberin im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung als Betriebsausgabe ab. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung gelangte der Prüfer zur Ansicht, die Abziehbarkeit der Bußgeldzahlung sei nicht anzuerkennen und der steuerpflichtige Gewinn entsprechend zu erhöhen.