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Redaktion FORUM Media | Glossar

Katastrophenschäden

Katastrophenschäden gehören zu den Aufwendungen, die iSd § 34 Abs 1 EStG abzugsfähig sind. Der Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung knüpft an folgende Voraussetzungen: 1. Die Belastung muss außergewöhnlich sein. Das liegt dann vor, wenn sie höher als jene ist, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. 2. Die Belastung muss zwangsläufig erwachsen. Das liegt dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. 3. Die Belastung muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Das liegt dann vor, wenn die Aufwendungen den gesetzlich festgesetzten Selbstbehalt überschreiten. Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts abgezogen werden. Reiner Vermögensschaden bildet nach § 34 Abs 6 EStG keine außergewöhnliche Belastung. Steuerlich abzugsfähig sind nur die Kosten zur Beseitigung der Katastrophenschäden. Sowohl Kosten für das unmittelbare Aufräumen und Instandhalten nach der Katastrophe als auch Kosten für das Wiederbeschaffen zerstörter Wirtschaftsgüter fallen darunter.