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Armin Obermayr | Glossar

Besteuerungsort

§ 23 Abs 3 UStG bestimmt, dass die Besteuerung der Reiseleistung als einheitliche sonstige Leistung gem § 3a Abs 7 UStG dort zu erfolgen hat, wo der Reiseunternehmer sein Unternehmen betreibt (Ort der Geschäftsleitung). Werden die Reiseleistungen von einer Betriebsstätte aus erbracht, so ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend, welche die Reise angeboten hat. Nicht maßgebend ist dagegen, wo einzelne Vorleistungen erbracht werden.

Eine Betriebstätte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erfordert aber zumindest eine sachliche und personelle Ausstattung in dem Ausmaß, das eine autonome Leistungserbringung des Reiseveranstalters durch die Betriebstätte ermöglicht.

Unterhält der ausländische Reiseveranstalter eine Zweigniederlassung mitmehreren Filialen in Österreich, kann davon ausgegangen werden, dass die in den österreichischen Filialen gebuchten Reisen der österreichischen Zweigniederlassung zuzurechnen sind und somit bei Anwendung des § 23 UStG in Österreich steuerbar sind.

Bei Online-Buchungen wird darauf abzustellen sein, ob der ausländische Reiseveranstalter über eine entsprechende sachliche und personelle Infrastruktur im Inland verfügt und diese bei der Buchung zumindest zur Verfügung steht (zB Telefonhotline, österreichische IP-Adresse, österreichische Postadresse, österreichische E-Mail-Adresse [„at“], österreichische Bankverbindung …).