Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht
Der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen Körperschaften iSd § 1 Abs 2 KStG mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland. Den Sitz haben Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung etc festgelegt ist. Fehlt es an einer solchen Regelung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung. Die unbeschränkte Steuerpflicht umfasst das gesamte Einkommen einer Körperschaft, unabhängig davon, ob es im Inland oder im Ausland erwirtschaftet wird und aus welchen Einkunftsarten es sich zusammensetzt.