Beteiligungserträge
Beteiligungserträge sind gem § 10 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Zu den Beteiligungserträgen gehören Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen, Rückvergütungen von inländischen Genossenschaften, Gewinnanteile jeder Art aus Substanzgenussrechten an inländischen Körperschaften, Gewinnanteile jeder Art aufgrund von Partizipationskapital, Gewinnanteile aus einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft und Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer internationalen Schachtelbeteiligung (Z 7). Die Gewinnanteile nach § 10 Abs 1 Z 5–7 KStG sind von der Körperschaftsteuer nicht befreit, soweit sie bei der ausländischen Körperschaft abzugsfähig sind.