© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1044668

Redaktion FORUM Media | Glossar

Liquidation

Durch die Liquidation eines Unternehmens ist die Abwicklung eines zuvor aufgelösten Unternehmens zu verstehen.

Bei einem unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Steuerpflichtigen, (also einer buchführungspflichtigen Körperschaft), der seine Auflösung beschlossen hat und dessen Abwicklung tatsächlich erfolgt ist, ist der Besteuerung der Liquidationsgewinn zugrunde zu legen (§ 19 Abs 1 KStG). Gem § 19 Abs 2 KStG ist der Liquidationsgewinn der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn, der sich aus der Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens ergibt. Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre, bei Abwicklung im Insolvenzverfahren fünf Jahre nicht übersteigen. Das Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen. Sind im Abwicklungs-Endvermögen nicht veräußerte Wirtschaftsgüter enthalten, sind sie mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen war. Wird die Auflösung im Wirtschaftsjahr der Gründung (Errichtung) beschlossen, ist Abwicklungs-Anfangsvermögen das eingezahlte Kapital. Bei nicht buchführungspflichtigen Körperschaften erfolgt die Abwicklung nach § 24 EStG (§ 19 Abs 7 KStG).