Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
Nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte trifft grundsätzlich eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von null. Dies gilt aufgrund der Fiktion des Gesetzes, dass die Vorsteuer bei pauschalierten Land- und Forstwirten im Prinzip gleich hoch ist, wie die von den Umsätzen berechnete Umsatzsteuer. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Die Umsatzgrenze für die Pauschalierung beläuft sich auf EUR 600.000,–. Die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten beträgt EUR 45.000,–.