Entstehen der Steuerschuld nach dem UStG
Den Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuerschuld regelt § 19 Abs 2 ff UStG. Demnach richtet sich die Entstehung der Steuerschuld einerseits nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung bei der Sollbesteuerung und andererseits nach dem Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts bei der Istbesteuerung. Die Umsatzsteuer ist folglich in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April zu melden und am 15. Tag des zweitfolgenden Monats (15. Juni) fällig. Bei der Istbesteuerung entsteht die Steuerschuld hingegen immer erst zum Zeitpunkt der Zahlung.