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Redaktion FORUM Media | Glossar

AfA

AfA bedeutet Absetzung für Abnutzung. Abnutzbares Anlagevermögen sind Wirtschaftsgüter, durch deren Benutzung erfahrungsgemäß Einkünfte für einen Zeitraum von über einem Jahr erzielt werden. Bei solch abnutzbaren Anlagevermögen sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt über die gewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen. Was als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer anzusehen ist, bestimmt sich danach, wie lange das Wirtschaftsgut insgesamt benutzt werden kann. Kann es im Wirtschaftsjahr über 6 Monate genutzt werden, ist der ganze Betrag abzusetzen, der auf ein Jahr entfällt. Ist dies nicht der Fall, ist die Hälfte des Betrages abzusetzen, der auf ein Jahr entfällt. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes. Zu den Anschaffungskosten gehören nicht nur der eigentliche Kaufpreis, sondern sämtliche Aufwendungen, die erforderlich sind, um das Wirtschaftsgut in den Besitz des Unternehmens gelangen zu lassen und es für dieses nutzbar zu machen.