1.1 Anspruchszinsen: Herabsetzung gem § 205 Abs 6 BAO
Einschreiben1
An das
Finanzamt Österreich2
… [Abteilung]
… [Adresse]
… [Ort], am … [Datum]
Steuernummer: … [Steuernummer des Antragstellers], … [Name und Anschrift des Antragstellers]
Bescheid vom … [Datum des Abänderungsbescheides]
Antrag auf Herabsetzung3 [oder: Nichtfestsetzung4]von Anspruchszinsen5 gem § 205 Abs 6 BAO
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Auftrag und mit Vollmacht des eingangs benannten Abgabepflichtigen stellen wir den
Antrag,
die mit Bescheid vom … [Datum des Abänderungsbescheides] festgesetzten Anspruchszinsen auf die Einkommensteuerschuld des Veranlagungsjahres … [Veranlagungsjahr] gem § 205 Abs 6 BAO6 herabzusetzen [oder:] nicht festzusetzen und verweisen zur Begründung auf die nachstehenden Ausführungen:
Mit Bescheid vom … [Datum des Abänderungsbescheides] wurde der Einkommensteuerbescheid vom … [Datum des Einkommensteuerbescheides] abgeändert und es wurde die Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr … [Veranlagungsjahr] mit EUR … [Betrag] festgesetzt. Mit der sich daraus ergebenden Nachforderung ging dabei eine entsprechende Erhöhung der Anspruchszinsen einher.
Da die Nachforderung im Ausmaß von EUR … [Differenzbetrag] auf ein rückwirkendes Ereignis8 iSd § 295a BAO9 zurückzuführen ist, sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Anspruchszinsen gem § 205 Abs 6 BAO entsprechend herabzusetzen [oder: nicht festzusetzen].
Mit der Bitte um antragsgemäße Erledigung,
…
[Unterschrift]
Anmerkungen:
Anbringen an die zuständigen Abgabenbehörden sind grundsätzlich schriftlich, also durch persönliches Überbringen des Beschwerdeschreibens, per Post, Fax oder über FinanzOnline einzubringen. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs 2 BAO). Im Falle der Zustellung via FinanzOnline ist dies der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die „Databox“ (BFG vom 19.01.2026, RV/6100317/2025). Telefonische Anbringen oder Anbringen per E-Mail sind dagegen unwirksam. Ein Anbringen, das bei einer unzuständigen Abgabenbehörde eingebracht wurde, kann von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Abgabenbehörde weitergeleitet werden. Laufende Fristen (zB Beschwerdefrist) werden dadurch allerdings nicht gehemmt.
Um die tatsächliche und fristgerechte Einbringung gegebenenfalls belegen zu können, empfiehlt sich außerdem dringend, das Beschwerdeschreiben stets mittels eines eingeschriebenen Briefes an die zuständige Abgabenbehörde zu versenden.
ZurückDer Antrag muss grundsätzlich beim Finanzamt Österreich eingebracht werden. Eine Anknüpfung an örtliche Zuständigkeiten – wie beispielsweise an den Wohnsitz oder die Betriebsstätte – erfolgt in der neuen Struktur nicht mehr. Ein Antrag iSd § 205 Abs 6 lit b BAO kann auch im Zuge eines Beschwerdeverfahrens gestellt werden (vgl Ritz, BAO6, § 205 Tz 51).
ZurückDie in § 205 BAO normierten Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 205 Tz 2). Die Herabsetzung der festgesetzten Anspruchszinsen kann beantragt werden, wenn der zu verzinsende Unterschiedsbetrag auf ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO (zB nachträglicher Ersatz von Werbungskosten durch den Arbeitgeber) zurückzuführen ist und die Verzinsung den Zeitraum vor dem Eintritt des rückwirkenden Ereignisses betrifft. Darüber hinaus kann aber auch dann eine Herabsetzung der Anspruchszinsen beantragt werden, wenn und insofern zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Guthaben auf dem Abgabenkonto bestanden hat. Anspruchszinsen iSd § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge (BFG vom 01.04.2021, RV/2100333/2019).
ZurückDie Nichtfestsetzung ist dann zu beantragen, wenn der Differenzbetrag zur Gänze auf den abgeänderten Bescheid zurückzuführen ist und die festgesetzten Anspruchszinsen nur solche Zeiträume betreffen, die vor der Erlassung des Abänderungsbescheides (als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO) liegen.
ZurückAnspruchszinsen werden auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Abgabenschuld laut Einkommensteuerbescheid (unter Außerachtlassung von Anzahlungen) und den bislang geleisteten Vorauszahlungen oder einer bisher festgesetzt gewesenen (niedrigeren) Abgabenschuld erhoben. Der Zinsenlauf beginnt dabei frühestens mit dem 1. Oktober des auf das gegenständliche Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres und endet mit der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides. Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so sind für solche Nachforderungen Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) iHv zwei Prozent über dem Basiszinssatz (dieser beträgt seit 01.10.2025 1,53 %, die Anspruchszinsen somit 3,53 %) zu entrichten. Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl Ritz, BAO7, § 205 Tz 34).
ZurückEs war die eindeutige und unzweifelhafte Absicht des Gesetzgebers, mit der Bestimmung des § 205 BAO eine speziell auf die Besonderheiten der Einkommen- und Körperschaftsteuer zugeschnittene Regelung zu schaffen, weshalb mangels Vorliegens einer echten Gesetzeslücke eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Abgaben nicht zulässig ist.
ZurückEin Antrag iSd § 205 Abs 6 lit b BAO kann auch im Zuge eines Beschwerdeverfahrens gestellt werden. § 205 Abs 6 lit b BAO ermöglicht aber lediglich eine Herabsetzung von Nachforderungszinsen, nicht hingegen eine darüber hinausgehende Verzinsung eines Guthabens zugunsten des Abgabepflichtigen (VwGH Ro 2018/15/0005).
Die Bilanz ist nur die Dokumentation von Schlussfolgerungen aus einem oder mehreren Sachverhalten. Die Richtigstellung eines falschen Bilanzansatzes (Bilanzberichtigung) zeitigt somit keine steuerrechtliche Rückwirkung, da nur die Schlussfolgerungen geändert werden, der diesen Schlussfolgerungen zugrunde liegende Sachverhalt jedoch unverändert bleibt. § 205 Abs 6 BAO ist auf daraus resultierende Differenzbeträge daher nicht anwendbar (UFSW vom 20.09.2012, RV/1964-W/10).
ZurückGem § 205 Abs 6 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag Folge eines rückwirkenden Ereignisses iSd § 295a BAO ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen. Der Zuschlag gem § 22 Abs 3 KStG 1988 entsteht rückwirkend in dem Jahr, in dem die betreffenden Aufwendungen angefallen sind und erhöht für dieses Jahr die Körperschaftsteuer. Es liegt sohin ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO vor. In Bezug auf den Teil der Körperschaftssteuer, der sich aus § 22 Abs 3 KStG ergibt, sind die Anspruchszinsen somit, soweit sie auf den Rückwirkungszeitraum entfallen, auf Antrag des Steuerpflichtigen herabzusetzen und nur für Zeiträume ab Eintritt des rückwirkenden Ereignisses vorzuschreiben. Das rückwirkende Ereignis tritt mit Verweigerung der Empfängernennung durch den Abgabepflichtigen bzw mit Verstreichen der diesbezüglich von der Abgabenbehörde gesetzten Frist ein. Der Antrag nach § 205 Abs 6 BAO kann auch im Beschwerdeverfahren gestellt werden und muss diesfalls in der Beschwerdeentscheidung berücksichtigt werden (VwGH Ro 2020/15/0019).
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