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Dokument-ID: 1282449
2.7.3 Wiederaufnahme des Verfahrens wg Grunds im Dritteleigentum
Vorbemerkung: Allgemeines
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist kraft § 304 BAO bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung gem § 207 BAO möglich. Es kommt auf den Zeitpunkt des Antrags an, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Erledigung des Antrags durch die Abgabenbehörde.