1.1.10 Doppelte Haushaltsführung – einstündige Heimfahrt nach 12-Stunden-Tag zumutbar?
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitzeitraum Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Geschäftsführer. Sein Beschäftigungsort liegt 115 km vom Familienwohnsitz entfernt. Die Gesamtfahrzeit zwischen den Orten (hin und retour) beträgt rund 135 Minuten. Der Beschwerdeführer unterhält (deshalb) einen Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort. Die belangte Behörde erachtete eine tägliche Rückkehr als zumutbar, weil bei dieser Entfernung und Fahrzeit auch bei einer Arbeitszeit von 12 Stunden im Regelfall eine Ruhezeit von mehr als acht Stunden eingehalten werden kann und weil es dem Beschwerdeführer als leitendem Angestellten möglich ist, seinen Dienstbeginn selbst festzulegen. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er zusätzlich zur ohnehin schon langen Arbeitszeit immer wieder Abendtermine mit Geschäftspartnern wahrnehmen muss, die auch Alkoholkonsum beinhalten können.