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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.9 Umgründungsmeldung/-anzeige

Einbringung

Gem § 13 UmgrStG gilt (für Einbringungen gem Art III UmgrStG): „In jedem Fall ist innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages (§ 108 der Bundesabgabenordnung)

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