1.1.14 Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung?
VwGH: Streitpunkt des Revisionsfalls war die Berücksichtigung von Aufwendungen der behinderten Revisionswerberin für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastung. In den Jahren 2014 und 2015 berücksichtigte das Finanzamt diese abzüglich einer Haushaltsersparnis als behinderungsbedingte Mehraufwendung iSd § 34 Abs 6 EStG 1988 geltend gemachten Aufwendungen nicht, wogegen die Revisionswerberin Beschwerden erhob. Das Bundesfinanzgericht verneinte die Außergewöhnlichkeit der Belastung der Revisionswerberin durch ihren Aufwand für „Essen auf Rädern“.