Herstellungsaufwand
Der Herstellungsaufwand liegt bei jeder Änderung der Wesensart eines Wirtschaftsgutes vor. Der Austausch sogar eines wesentlichen Teiles eines Wirtschaftsgutes im Sinne einer Generalsanierung stellt dann keine Herstellungsmaßnahme dar, wenn die Wesensart des Wirtschaftsgutes beibehalten bleibt. Der Umstand, dass im Zuge der Erhaltung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, führt nicht zu Herstellungsaufwand, solange nicht die Wesensart des Wirtschaftsgutes verändert wird (VwSlg 8866 F/2013). Das ist bei erstmaliger Schaffung eines Wirtschaftsgutes oder seiner Erweiterung oder seiner über den ursprünglichen Zustand wesentlichen Verbesserung. Das trifft beispielsweise folgende Maßnahmen: erstmaliger Einbau von Zentralheizung, Einbau vom Badezimmer und WC, Zusammenlegung von Wohnungen ua Der Herstellungsaufwand ist grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes im Wege der Absetzung für Abnutzung zu verteilen. Gem § 28 Abs 3 EStG können auf Antrag bestimmte Herstellungsaufwände beschleunigt auf 15 Jahre abgeschrieben werden. Betroffen sind Aufwendungen iSd §§ 3 bis 5 MRG in Gebäuden, die den Bestimmungen des MRG über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn eine Förderung nach dem WohnhaussanierungsG, dem StartwohnungsG oder diversen Landesgesetzen besteht und Sanierungsaufwendungen iSd DenkmalschutzG. Wenn zur Finanzierung dieser Herstellungsaufwände erhöhte Mieten eingehoben werden, dann kann der Herstellungsaufwand auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden (§ 28 Abs 3 Z 3 EStG).