1.1.12 Rückwirkende Bilanzberichtigung bei objektiver Unrichtigkeit?
VwGH: Im gegenständlichen Fall betrieb eine GmbH ein Gasleitungsnetz und setzte die Abschreibungsdauer der jeweiligen Gasleitungen bis zum Jahr 2005 mit 20 Jahren an. Im Jahr 2006 wurde ein Gutachten bekannt, nach welchem die Gasleitungen über einen Zeitraum von 40 Jahren abzuschreiben seien. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Ansatz der Nutzungsdauer von 20 Jahren bis zum Jahr 2005 subjektiv richtig gewesen sei, da dieser mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers erstellt worden sei. Es war daher der Ansicht, dass keine rückwirkende Bilanzberichtigung vorzunehmen war. Ab dem Jahr 2006 sei der Restbuchwert geteilt durch die aufgrund des Gutachtens neu ermittelte Restnutzungsdauer anzusetzen. Das Bundesfinanzgericht teilte diese Ansicht nicht und führte eine Berichtigung der Steuerbilanzen für die Jahre vor 2006 durch.