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Redaktion FORUM Media | Glossar

Zuzugsbegünstigung

Beim Zuzug aus dem Ausland haben zugezogene Wissenschaftler, Forscher, Künstler und Sportler Anspruch darauf, einen Antrag auf die Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen iSd § 103 Abs 1 EStG zu stellen. Entscheidend ist, dass ihre Tätigkeit für die Dauer des Wohnsitzes im Inland im öffentlichen Interesse gelegen ist. Das wird für jedes Veranlagungsjahr durch eine Bescheinigung des BMF überprüft. Die Entscheidungskompetenz liegt beim BMF. Die Begünstigung bezieht sich nur auf die nicht unter § 98 EStG fallenden Einkünfte. Inlandseinkünfte unterliegen daher keiner Begünstigung gem § 103 Abs 1 EStG. Die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen erfolgt durch Anwendung eines pauschalen Durchschnittssteuersatzes auf diese Einkünfte (§ 5 Abs 1 Zugangsbegünstigungsverordnung 2016). Der Steuersatz ergibt sich aus der tatsächlichen Steuerbelastung vor dem Zuzug und darf 15 % nicht unterschreiten. Gem § 103 Abs 2 EStG ist die Zuzugsbegünstigung auf Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen diesem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind.