Veranlagungszeitraum
Der Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum, für den die Steuer behoben wird. Dies ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs 1 UStG kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum festgelegt werden. Ein Antrag für die Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten muss vor Beginn des Veranlagungszeitraums, spätestens aber bei Abgabe (Erstellung) der ersten Voranmeldung für diesen Veranlagungszeitraum gestellt werden (VwGH Ra 2022/15/0062).