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Redaktion FORUM Media | Glossar

Körperschaften öffentlichen Rechts

Im Abgabenrecht ist unter dem Begriff Körperschaft öffentlichen Rechts die juristische Person öffentlichen Rechts allgemein zu verstehen; der Begriff dient somit als Sammelbegriff für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Juristische Personen des öffentlichen Rechts entstehen durch Gesetz oder durch Verwaltungsakt aufgrund gesetzlicher Ermächtigung oder werden durch einen solchen anerkannt (vice versa erfolgt auch die Auflösung in entsprechender Weise). Nach der VwGH-Rspr (22.1.1974, 0399/73) ist einer juristischen Person der öffentlich-rechtliche Charakter zuzuerkennen, wenn sie mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt und Zwangsbestand hat. Die Ausstattung mit hoheitlichen Befugnissen setzt nicht unmittelbar die Kompetenz zur Setzung von Hoheitsakten voraus, erforderlich ist aber die Teilhabe an der staatlichen Verwaltung. Zwangsbestand bedeutet, dass Gründung und Beendigung nicht allein dem Willen der Interessierten überantwortet sind, sondern einer gesetzlichen Regelung, zumindest aber einem gesetzlich geregelten Verwaltungsakt vorbehalten sind (vgl Achatz/Mang/Lindinger, KöR³, Rz 23).

Zu den KöR zählen jedenfalls die steuereinhebenden Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden. Weiters sind als Beispiele zu nennen (siehe KStR 2013, Rz 42 ff):

  • Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
  • Gesetzliche Interessensvertretungen (bspw Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Notariatskammern, Landarbeiterkammern etc)
  • Sozialversicherungsträger
  • Interessengemeinschaften (zB Fremden- und Tourismusverbände nach landesgesetzlichen Vorschriften, Jagd- und Fischereigenossenschaften aufgrund landesgesetzlicher Regelung, Wassergenossenschaften und Wasserverbände etc)
  • Universitäten
  • Politische Parteien