Pensionskassen
Die Beiträge, die der Arbeitgeber zu Pensionskasse leistet, sind als Betriebsausgaben gem § 4 Abs 4 Z 2 EStG zu werten, die den steuerlichen Gewinn mindern. Die Zusagen dürfen 80 % des letzten laufenden Aktivbezugs und bei beitragsorientierten Zusagen dürfen die Beiträge 10 % der Lohn- und Gehaltsumme der Anwartschaftsberechtigten nicht übersteigen. Außerdem sind Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers von der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht befreit. Die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge zählen nicht zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit des Arbeitnehmers (§ 26 Z 7 lit a EStG). Die von Arbeitnehmern geleisteten Beiträge zu Pensionskassen sind gem § 18 Abs 1 Z 2 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Das gilt nicht für den Fall, wenn der Arbeitnehmer eine Prämie nach § 108a EStG in Anspruch genommen hat. Bezüge und Vorteile aus Pensionskasse gehören zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG). Einer vollen Steuerpflicht unterliegen nur die Leistungen der Pensionskasse, die aus Beiträgen des Arbeitgebers stammen. Bei Leistungen der Pensionskasse, die aus Beiträgen des Arbeitnehmers stammen, ist der Steuersatz iHv 25 % anwendbar. Keine Steuerpflicht besteht bei Inanspruchnahme der Prämie gem § 108a EStG. Pensionskassen iSd PensionskassenG sind von der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht befreit (§ 5 Z 7 KStG).