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Dokument-ID: 1282463
1.1.19 Keine §-293b-Berichtigung bei bewusst geteilter Rechtsauffassung
Beruht die bescheidmäßige Behandlung auf einer eigenen rechtlichen Würdigung der Behörde, liegt die Ursache der Rechtswidrigkeit in ihrer Willensbildung. Es fehlt dann am für § 293b BAO erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Erklärung und der Bescheiderlassung.