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Redaktion FORUM Media | Glossar

Versicherungen

Nach § 15 Abs 1 KStG sind Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen insoweit abzugsfähig, als deren Bildung gesetzlich oder mittels VO vorgeschrieben ist. Dabei dürfen die versicherungstechnischen Rückstellungen den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen erforderlich ist. Für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die nach Art der Lebensversicherung betriebene Unfallversicherung sind die versicherungstechnischen Rückstellungen unter Verwendung einer Berechnungsmethode der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu berechnen. Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes sind insbesondere unter drei Voraussetzungen steuerlich zu berücksichtigen:

1. Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen sein.

2. Die Schwankungen des Jahresbedarfes dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.

3. Die Änderung der Rückstellung ist zur Hälfte steuerwirksam (Abs 2). Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen sind mit 80 % des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei 70 % der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt (Abs 3).