Beginn und Ende der Körperschaftsteuerpflicht
Den Beginn der Körperschaftsteuerpflicht für Körperschaften iSd § 1 Abs 2 Z 1 KStG stellt gem § 4 KStG der Zeitpunkt dar, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt wurde und die Gesellschaft erstmalig nach außen in Erscheinung tritt. Der Beginn der Körperschaftsteuerpflicht für Körperschaften iSd § 1 Abs 2 Z 2 und Z 3 richtet sich nach der Entstehung des Steuersubjekts. Sie endet für alle Körperschaften des § 1 Abs 2 KStG wenn die Rechtspersönlichkeit untergeht, spätestens jedoch, wenn die Verteilung des Gesellschaftsvermögens beendet ist.