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Redaktion FORUM Media | Glossar

Versorgungsbetriebe

Gem § 2 Abs 3 KStG gelten Versorgungsbetriebe in ihrer Gesamtheit als Betrieb gewerblicher Art, sofern sie der Bevölkerung dienen.

Die Tätigkeit eines Versorgungsbetriebs ist wie folgt eingeschränkt:

  • Wasserversorgung
  • Gasversorgung
  • Elektrizitätsversorgung
  • Wärmeversorgung
  • Öffentlicher Verkehr
  • Hafenbetrieb

Für Versorgungsbetriebe ist die Bagatellgrenze von EUR 2.900,– nicht anwendbar.

Aufgrund des in der Umsatzsteuer vorherrschenden Trennungsprinzips sollten nur jene Leistungen von Versorgungsbetrieben steuerbar sein, die nicht der Versorgung der Gemeinde dienen.

Die Versorgung anderer Betriebe gewerblicher Art ist ein nicht steuerbarer Innenumsatz. Die Versorgung des Hoheitsbereichs der Gemeinde führt bereits zu einem anteiligen Vorsteuerausschluss zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs durch den Versorgungsbetrieb.

Folgt man hingegen der körperschaftsteuerlichen Beurteilung, die den gesamten Versorgungsbetrieb als Betrieb gewerblicher Art ansieht, unterliegt die Versorgung des hoheitlichen Bereichs eine Eigenverbrauchsbesteuerung. Diese Vorgehensweise wird aber zunehmend abgelehnt.

„Umsätze“ von „Betrieben gewerblicher Art“, die ausschließlich die Aufgabe haben, den hoheitlichen Bereich einer Gemeinde zu versorgen, sind nicht umsatzsteuerbar, berechtigen aber auch nicht zum Vorsteuerabzug.

Beispiel:
Die Gemeinde A betreibt eine Hackschnitzelanlage, die ausschließlich die Amtsräumlichkeiten des Hoheitsbereichs und die Volksschule beheizt. Die Volksschule wird außerhalb des Schulbetriebs nicht genutzt.

Für eine Vielzahl von Versorgungsbetrieben sieht § 17 Abs 1 UStG Sonderregelungen hinsichtlich des Besteuerungszeitpunktes vor. Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke sowie Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser unterliegen zwingend der Istbesteuerung. Als Zeitpunkt der Vereinnahmung der Entgelte wird aber auf das Datum der Rechnungslegung, nicht das Datum des Zahlungseinganges, angenommen.

Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen im Sinne des UStG, wenn sie die Menge und den handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände sowie den Lieferzeitraum nicht enthalten (§ 17 Abs 1 UStG).

Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Versorgungsbetrieben unterliegt hingegen den Prinzipien der Sollbesteuerung.