Verschaffung der Verfügungsmacht
Der Begriff „Verschaffung der Verfügungsmacht“ ist ein eigenständiger Begriff des Umsatzsteuerrechtes (VwGH 10.2.1976, 2159/74). Ausdrücklich verlangt das Umsatzsteuergesetz nicht die Verschaffung des Eigentums oder des Besitzes.
Der Unternehmer muss dem Abnehmer Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes zuwenden (BFH 7.6.1987, BStBl II 582). Dem Abnehmer soll die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes endgültig zugewendet werden (Ruppe, UStG, § 3 Rz 33).
In den meisten Fällen deckt sich die Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums iSd § 24 BAO mit der Verschaffung der Verfügungsmacht. Unterschiede können insbesondere bei Treuhandverhältnissen vorliegen (Ruppe, UStG, § 3 Rz 35). Anhaltspunkt für die Verschaffung der Verfügungsmacht gibt auch die handelsrechtliche Bilanzierung von Gegenständen.
Der Abschluss eines Kaufvertrages bewirkt noch keine Lieferung. Übergabsarten, die zivilrechtlich zum Erwerb des Eigentums und Besitzes ausreichen, sind auch umsatzsteuerlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht ausreichend. In Betracht kommt neben der körperlichen Übergabe (insbesondere in Ansehung von Grundstücken) die Übergabe durch Zeichen, wie von Urkunden oder Anbringung von Merkmalen. Die Übereignung von Grundstücken erfordert die Einigung über den Eigentumsübergang und die Eintragung im Grundbuch. Mit der Grundbucheintragung wird idR auch die Verfügungsmacht über die Immobilie verschafft. Gehen allerdings aufgrund einer Vereinbarung im Grundstückskaufvertrag Nutzen und Lasten schon vor der Eigentumsübertragung auf den Erwerber über und erhält der Erwerber im Verhältnis der Vertragsparteien eine eigentümerähnliche Stellung, die im Außenverhältnis abgesichert ist, wird die Grundstückslieferung bereits zu dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt ausgeführt, an dem Nutzen und Lasten übergehen (VwGH 30.06.2015, 2012/15/0215).
Außerdem muss der Empfänger der Lieferung willens sein, sich den wirtschaftlichen Nutzen des Gegenstandes zuwenden zu lassen. Die Verfügungsmacht kann nur aufgrund einer Willensübereinkunft zwischen Käufer und Verkäufer verschafft werden (VwGH 10.3.1993, 82/15/0006).
Die bloße Einräumung von Gebrauchs- und Nutzungsrechten führt nicht zur Übertragung der Verfügungsmacht. Der Unternehmer muss vielmehr Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes zuwenden. Es kommt darauf an, dass der wirtschaftliche Gehalt des Vorganges darauf gerichtet ist, dem Abnehmer die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes endgültig zuzuwenden (VwGH 20.10.2004, 2000/14/0185).
Die Vereinbarung, dass ein Bauunternehmer als Gegenleistung für ausbedungene Bauleistungen bestimmte Grundstücke erhält, stellt noch keine Übertragung der Verfügungsmacht über diese Grundstücke iSd § 3 UStG 1994 dar. Diese Abmachung geht über ein bloßes Verpflichtungsgeschäft nicht hinaus (VwGH 30.06.2015, 2012/15/0215).