Säumniszuschlag
Der Säumniszuschlag ist eine in § 217 BAO geregelte Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung einer Abgabe. Er entsteht grundsätzlich kraft Gesetzes, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, und ist als objektive Säumnisfolge grundsätzlich unabhängig davon, ob den Abgabepflichtigen ein Verschulden an der Verspätung trifft. Bemessungsgrundlage ist die nicht fristgerecht entrichtete Abgabe; der erste Säumniszuschlag beträgt grundsätzlich 2 % dieses Betrags. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können weitere Säumniszuschläge entstehen. Der Säumniszuschlag soll als Druckmittel die zeitgerechte Abgabenentrichtung sichern und ist von Verspätungszuschlägen zu unterscheiden, die an die verspätete Einreichung einer Abgabenerklärung anknüpfen. Auf Antrag kann die Abgabenbehörde einen Säumniszuschlag nach § 217 Abs 7 BAO herabsetzen oder nicht festsetzen, soweit den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.