1.1.6 Fragen zur Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers
Die Mitbeteiligte ist alleinerziehende Mutter und machte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. An der Arbeitsstätte beim Arbeitgeber, die vom Familienwohnsitz relativ weit entfernt ist, stehe ihr ein Büro zur Verfügung, welches sie auch an zwei Tagen in der Woche nutze. Für die belangte Behörde war allerdings unstrittig, dass ein tägliches Pendeln unzumutbar sei. Die belangte Behörde zweifelte auch nicht an der ausschließlichen beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers und erachtete die Kosten für dieses Arbeitszimmer als abzugsfähig. Begründet wurde dies auch damit, dass bei einer alleinerziehenden Mutter ein häusliches Arbeitszimmer notwendig sei, wenn dadurch die beruflich bedingten Abwesenheiten verringert werden könnten und dadurch die Mutter die tatsächliche Obsorge für ihr Kind bestmöglich ausüben könne. Weil sich im gegenständlichen Fall die Eigenschaft als Tätigkeitsmittelpunkt nicht eindeutig anhand des Berufsbild beurteilen ließ, wurde darauf abgestellt, dass die Arbeit im Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht überwiege (3 Tage/Woche im Arbeitszimmer, 2 Tage/Woche beim Arbeitgeber).