Bewertung
Durch Bewertung wird festgelegt, mit welchem Wert einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens anzusetzen sind. Hinsichtlich Abgaben gilt das Bewertungsgesetz 1955 zurück zu greifen. Die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17 BewG) gelten, soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für die bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes und an Fonds.