Betrieb gewerblicher Art
Grundsätzlich sind Körperschaften öffentlichen Rechts nicht körperschaftssteuerpflichtig, auch nicht bei privatwirtschaftlicher Tätigkeit. Allerdings werden sie gem § 1 Abs 2 Z 2 KStG steuerpflichtig, wenn eine solche privatwirtschaftliche Tätigkeit das Ausmaß eines Betriebes gewerblicher Art erreicht. Bei Betrieben gewerblicher Art handelt es sich um wirtschaftlich selbstständige Einrichtungen, die einer zumindest überwiegend nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, von wirtschaftlichem Gewicht sind und nicht der Land- und Forstwirtschaft, aber der Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Überdies gilt eine Beteiligung einer Körperschaft öffentlichen Rechts an einer Mitunternehmerschaft und die Verpachtung eines Betriebes gewerblicher Art als Betriebe gewerblicher Art Der Betrieb gewerblicher Art ist ein selbstständiges fiktives Steuersubjekt, das neben die Körperschaft öffentlichen Rechts tritt und der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt (VwGH Ro 2016/15/0025).