Forschungsprämie
Nach § 108c EStG kann für bestimmte begünstigte Forschungsaufwendungen bzw -ausgaben eine Forschungsprämie in Höhe von 14 % geltend gemacht werden. Neben den Bestimmungen im Einkommensteuergesetz finden sich weitere Bestimmungen in der Forschungsprämienverordnung (BGBl II 2012/515). Die Forschungsprämie beinhaltet sowohl die eigenbetriebliche als auch eine in Auftrag gegebene Forschung. Zu den begünstigten Aufwendungen der eigenbetrieblichen Forschung gehören zB Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, unmittelbare Aufwendungen und Investitionen soweit sie nachhaltig der Forschung und experimenteller Entwicklung dienen, Finanzierungsaufwendungen und Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimenteller Entwicklung zuzuordnen sind. Zu den begünstigten Aufwendungen der Auftragsforschung gehören die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Aufwendungen ohne Umsatzsteuer, max EUR 1 Mio für das volle Wirtschaftsjahr. Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmer mit betrieblichen Einkünften, die inhaltlich eine Forschung und experimentelle Entwicklung iSd § 108c EStG und der ForschungsprämienVO erfüllen. Um den inhaltlichen Anforderungen zu entsprechen, wird dazu auch ein Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft benötigt. Die Forschungsprämie kann frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und spätestens bis zur Rechtskraft des entsprechenden Bescheides eingefordert werden. Sie ist steuerfrei. Der negative Abgabenanspruch der Forschungsprämie setzt für sein Entstehen aber die Geltendmachung voraus (VwGH Ro 2020/15/0009).