3.3 Ablehnung des Antrages auf Bestellung einer bestimmten Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 8.10.2010, Geschäftszahl: 2006/04/0198
Eine Kapitalgesellschaft, die die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ innehatte, beantragte, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer auch zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt werde. Die Bezirksverwaltungsbehörde versagte die Genehmigung für die Bestellung mit der Begründung, dass die angeführte Person die vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht besitze. Eine wesentliche persönliche Voraussetzung sei auch die Zuverlässigkeit, die beim beantragten Geschäftsführer aufgrund mehrerer Verwaltungsübertretungen nicht gegeben sei.
Die Behörde verwies diesbezüglich auf sechs rechtskräftige Verwaltungsübertretungen, wobei drei dieser Übertretungen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz betroffen haben. Einer dieser Übertretungen sei zugrunde gelegen, dass auf einer näher bezeichneten Baustelle keine geeigneten Absturzsicherungen angebracht gewesen seien, obwohl dort aufgrund des Vorhandenseins von Lichtkuppelöffnungen auf den Dächern Absturzgefahr bestanden habe. Den beiden anderen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sei zugrunde gelegen, dass auf einer ebenfalls näher bezeichneten Baustelle Arbeitnehmer ohne angebrachte Absturzsicherungen beschäftigt worden seien, obwohl sich deren Arbeitsplatz im vierten Obergeschoss befunden und damit Absturzgefahr bestanden habe.
Außerdem habe der designierte Geschäftsführer zwei Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu verantworten, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer jeweils einen Ausländer ohne die entsprechenden Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt habe.
Schließlich habe er auch eine Verletzung der Bestimmungen des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes zu verantworten, da im Jahre 2004 keine zusammenfassende Aufstellung über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle des vorangegangenen Kalenderjahres gelegt worden sei.
Der Zeitraum der festgestellten Verwaltungsübertretungen reiche somit vom Juni 2000 bis Juli 2004. Durch die Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz seien vom Gesetzgeber besonders hervorgehobene Interessen verletzt worden, sodass diese Verstöße als schwerwiegend zu werten seien. Aufgrund der Anzahl, der besonderen Eigenart, des zeitlichen Zusammenhangs und der Schwere der Verwaltungsübertretungen erscheine nach Ansicht der belangten Behörde noch nicht gewährleistet, dass der designierte Geschäftsführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer die für die Ausübung des Baumeistergewerbes einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einhalten werde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er die zur Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, zumal die letzte Verwaltungsübertretung erst wenig mehr als zwei Jahre zurückliege.
Konsequenz:
Die Genehmigung der Bestellung des handelsrechtlichen Geschäftsführers auch zum gewerberechtlichen Geschäftsführer wurde nicht erteilt.