Neu
Dokument-ID: 974386
6.3.4 Nachträgliche Abänderung der Bewilligung
Grundsätzlich besteht in Österreich eine Bestandsgarantie für Genehmigungsbescheide. Rechtskräftige Genehmigungsbescheide dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen nachträglich abgeändert werden. Das Wasserrechtsgesetz enthält in § 21a Bestimmungen, nach denen in rechtskräftige Genehmigungsbescheide eingegriffen und sie abgeändert werden dürfen: