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Dokument-ID: 380791
3.8.7 Die Geldstrafe als finanzielle Einbuße
Die übliche Bestrafung im Verwaltungsrecht ist die Verhängung einer Geldstrafe. Als Regel kann davon ausgegangen werden, dass im Verwaltungsstrafrecht in den meisten Fällen eine Geldstrafe verhängt wird. Diese Strafe ist in letzter Konsequenz auch mit Zwang durchsetzbar. Der Staat kann daher unmittelbar in das Vermögen seiner Bürger eingreifen.