Neu
Dokument-ID: 736135
1.1.5 Zusätzliche Kontrollpflichten für IPPC-Anlagen
Aufgrund der gem § 77a Abs 2 GewO in den Genehmigungsbescheid für eine IPPC-Anlage von der Behörde jedenfalls aufzunehmenden Festlegungen, Bedingungen und Auflagen zur Überwachung der Betriebsanlage und zur Vorlage von Unterlagen und Prüfberichten an die Behörde ergeben sich zusätzliche Verpflichtungen für den Betriebsinhaber, die zu denen, die aus der Überprüfung nach § 82b resultieren, hinzutreten bzw diese ergänzen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Folgendes: