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Neu Dokument-ID: 736135

Alexander Forster - Gernot Wurm | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.5 Zusätzliche Kontrollpflichten für IPPC-Anlagen

Aufgrund der gem § 77a Abs 2 GewO in den Genehmigungsbescheid für eine IPPC-Anlage von der Behörde jedenfalls aufzunehmenden Festlegungen, Bedingungen und Auflagen zur Überwachung der Betriebsanlage und zur Vorlage von Unterlagen und Prüfberichten an die Behörde ergeben sich zusätzliche Verpflichtungen für den Betriebsinhaber, die zu denen, die aus der Überprüfung nach § 82b resultieren, hinzutreten bzw diese ergänzen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Folgendes:

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