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Neu Dokument-ID: 866306

Claudia Reithmayer-Ebner - Maximilian Hautzenberg - Gernot Wurm | Muster | Technische Checkliste

3.2.10 Wer ist Partei im IPPC-Verfahren?

Wer ist Partei im IPPC-Verfahren?

Durch die zusätzlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf IPPC-Anlagen muss mit folgenden Besonderheiten im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen bzw möglichen Verfahrensparteien gerechnet werden:

Nachbarstaaten können, wenn sie vom Vorhaben betroffen sind, am Verfahren mit Informations- und Stellungnahmerechten beteiligt sein, haben aber keine Parteistellung iSd Möglichkeit, Rechtsmittel zu ergreifen.

Nachbarn erwachsen aus den Verfahrensbestimmungen für IPPC-Anlagen nicht mehr Rechte als sie ihnen im generellen Genehmigungsverfahren für Betriebsanlagen zukommen. Allerdings bestehen Sonderregelungen hinsichtlich der Präklusion von Nachbarn, dh des Verlust ihrer Parteistellung: Auch, wenn sie im Genehmigungsverfahren nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, können sie innerhalb einer bestimmten Frist Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid erheben; sie müssen jedoch begründen, warum sie die Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben haben und glaubhaft machen, dass sie kein Verschulden bzw nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Ausländische Nachbarn haben, wenn sie auf grenznahen Grundstücken wohnen und aufgrund der von der IPPC-Anlage verursachten Auswirkungen (Immissionen, Sachwerte, dingliche Rechte) als Nachbarn zu qualifizieren wären, Parteistellung im Verfahren (wie auch im ordentlichen Genehmigungsverfahren), wenn eine derartige Rechtsstellung auf Gegenseitigkeit beruht, dh österreichische Staatsbürger in gleichartigen Verfahren des Nachbarstaates beteiligt sein können und ihnen ebenfalls der Rechtsweg offensteht.

Anerkannte Umweltorganisationen können im Verfahren Parteistellung haben.

In Verfahren, die nach den einschlägigen IPPC-Landesgesetzen durchzuführen sind, kann auch der jeweiligen Landesumweltanwaltschaft ex lege Parteistellung eingeräumt sein.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ausländischen Umweltorganisationen Parteistellung im Verfahren zukommen.

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